JÜDISCH-MITTELALTERLICHES ERBE IN ERFURT (K/2023) Jewish-Medieval Heritage of Erfurt – Patrimoine médiéval juif d'Erfurt |
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Erfüllte Kriterien für die Aufnahme in die UNESCO-Welterbeliste:
(iv)
Entscheidung: 45 COM 8B.17, Ref/ID 1656 (45. Sitzung, Riad/Saudi-Arabien, 2023)
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Begründung für die Aufnahme: |
(i) ein Meisterwerk der menschlichen Schöpferkraft darstellen
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(ii) für einen Zeit- oder in einem Kulturgebiet der Erde einen bedeutenden Schnittpunkt menschlicher Werte in Bezug auf Entwicklung der Architektur oder Technik, der Großplastik, des Städtebaus oder der Landschaftsgestaltung aufzeigen
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(iii) ein einzigartiges oder zumindest außergewöhnliches Zeugnis von einer kulturellen Tradition oder einer bestehenden oder untergegangenen Kultur darstellen
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(iv) ein hervorragendes Beispiel eines Typus von Gebäuden, architektonischen oder technologischen Ensembles oder Landschaften darstellen, die einen oder mehrere bedeutsame Abschnitte der Menschheits-Geschichte versinnbildlichen
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(iv) Die Alte Synagoge, die Mikwe und das Steinerne Haus in der Altstadt sind seltene und außergewöhnlich gut erhaltene Beispiele mitteleuropäischer jüdischer Bauten. In ihrer Bausubstanz, ihren architektonischen Details und ihrem Ausstattungsprogramm veranschaulichen sie die Anpassung an die spezifischen räumlichen und sozialen Bedingungen der Stadt. Sie zeugen vom Zusammenleben einer jüdischen Gemeinschaft mit einer überwiegend christlichen Gesellschaft während der städtischen Entwicklung Erfurts am Kreuzungspunkt wichtiger Handelswege zwischen dem Ende des 11. und der Mitte des 14. Jahrhunderts.
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(v) ein hervorragendes Beispiel einer überlieferten menschlichen Siedlungsform, Boden- oder Meeresnutzung darstellen,die für eine oder mehrere bestimmte Kulturen typisch ist, oder der Wechselwirkung zwischen Mensch und Umwelt, insbesondere, wenn diese unter dem Druck unaufhaltsamen Wandels vom Untergang bedroht wird
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(vi) in unmittelbarer oder erkennbarer Weise mit Ereignissen oder überlieferten Lebensformen, mit Ideen oder Glaubensbekenntnissen oder mit künstlerischen oder literarischen Werken von außergewöhnlicher universeller Bedeutung verknüpft sein. (Das Komitee ist der Ansicht, dass dieses Kriterium in der Regel nur in Verbindung mit einem weiteren Kriterium angewandt werden sollte)
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(vii) überragende Naturerscheinungen oder Gebiete von außergewöhnlicher Naturschönheit und ästhetischer Bedeutung aufweisen
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(viii) außergewöhnliche Beispiele der Hauptstufen der Erdgeschichte darstellen, einschließlich der Entwicklung des Lebens, wesentlicher im Gang befindlicher geologischer Prozesse bei der Entwicklung von Landschaftsformen oder wesentlicher geomorphologischer oder physiographischer Merkmale
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(ix) außergewöhnliche Beispiele bedeutender im Gang befindlicher ökologischer und biologischer Prozesse in der Evolution und Entwicklung von Land-, Süßwasser-, Küsten- und Meeres-Ökosystemen sowie Pflanzen- und Tiergemeinschaften darstellen
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(x) die für die In-situ-Erhaltung der biologischen Vielfalt bedeutendsten und typischsten Lebensräume enthalten, einschließlich solcher, die bedrohte Arten enthalten, welche aus wissenschaftlichen Gründen oder ihrer Erhaltung wegen von außergewöhnlichem universellem Wert sind.
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Quelle: Deutsche UNESCO-Kommission e.V. |
Quelle: UNESCO World Heritage Centre |